Bundesarbeitsgericht: keine Zustimmung des Betriebsrats für Dienstpläne notwendig, um Planungszuschlag zu vermeiden

Laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts muss der Betriebsrat zur Vermeidung eines Planungsaufschlags einem aufgestellten Dienstplan nicht zustimmen.
Aushang Dienstplan

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Bundesarbeitsgericht: keine Zustimmung des Betriebsrats für Dienstpläne notwendig, um Planungszuschlag zu vermeiden

Laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts muss der Betriebsrat zur Vermeidung eines Planungsaufschlags einem aufgestellten Dienstplan nicht zustimmen.

In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Dienstplan gemäß Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern bereits dann als „aufgestellt“ gilt, wenn der Arbeitgeber die anfallenden Dienste im Rahmen seines Direktionsrechts geplant und den Dienstplan bekannt gemacht hat. Der Betriebs- oder Personalrat muss dem nicht zustimmen. Auch eine durch die Einigungsstelle herbeigeführte Einigung ist nicht erforderlich.

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Der Tarifvertrag sieht vor, dass der Dienstplan für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften einen Monat vor Beginn des Planungszeitraums erstellt werden muss. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, ist seit Beginn des Jahres 2023 ein Zuschlag von 17,5 Prozent zu zahlen. Für den im Urteil verhandelten Zeitraum 2020 waren es noch zehn Prozent. Kurzfristige Änderungen aus wichtigem Grund wie zum Beispiel aufgrund von Krankheit sind allerdings ohne Zahlung eines Zuschlags möglich.

Im konkreten Fall ging es um einen Oberarzt eines kommunalen Krankenhauses. Dieser forderte von seinem Arbeitgeber Zuschläge in Höhe von insgesamt rund 1320 Euro für 16 Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften für den Zeitraum Februar bis September 2020. Die entsprechenden Dienstpläne waren zwar rechtzeitig ausgehängt worden, doch hatte der Betriebsrat diesen nicht zugestimmt, weil er der Auffassung war, dass diese gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen. Ein Anruf der Einigungsstelle durch den Arbeitgeber erfolgte nicht.

Bundesarbeitsgericht: Dienstpläne waren rechtzeitig bekannt gemacht und damit „aufgestellt“ worden

Der klagende Arzt hatte zuvor vom Arbeitsgericht Recht bekommen, während das Landesarbeitsgericht auf die Berufung des Krankenhauses das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen hat. Dem entsprach das Bundesarbeitsgericht. Nach dessen Entscheidung waren die Dienstpläne rechtzeitig bekannt gemacht und damit „aufgestellt“ worden.

Wann ist ein Dienstplan „aufgestellt“?

Nach dem Wortlaut im Tarifvertrag gilt ein Dienstplan bereits dann als aufgestellt, wenn ihn der Arbeitgeber erarbeitet und ihn entsprechend der betrieblichen Gepflogenheiten bekannt gegeben hat – er mit anderen Worten „in der Welt ist“. In seinen weiteren Ausführungen im Urteil des Bundesarbeitsgerichts wird erläutert, was unter dem „Aufstellen“ eines Dienstplans zu verstehen ist. Damit wird im Allgemeinen beschrieben, dass er erarbeitet bzw. erdacht und veröffentlicht wurde.

Möglicher Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz spielte im konkreten Fall keine Rolle

Die Dienstpläne seien rechtzeitig aufgestellt gewesen, und das auch ohne Zustimmung des Betriebsrats. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Dienstpläne nach Auffassung der Revision gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen haben.



Verfasst von Christian Kunz

Christian verfügt über langjährige Erfahrung in den Bereichen Projektmanagement, Produktmanagement sowie agiler Projektentwicklung, die er in verschiedenen Unternehmen erworben hat.