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Brückenteilzeit wird bisher kaum in Anspruch genommen
Die Brückenteilzeit soll die Möglichkeiten zu einer Rückkehr von Teilzeit- in Vollzeitbeschäftigung verbessern. Doch bisher nutzen nur wenige Beschäftigte den gesetzlichen Anspruch. Das zeigt eine aktuelle Erhebung des IAB.
Im Lauf des Lebens ändern sich die Bedingungen. Je nach Lebensphase kann die private Beanspruchung zum Beispiel durch Kindererziehung oder aufgrund der Pflege Angehöriger höher ausfallen. Beschäftigte, die in solchen Phasen ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, haben darauf einen gesetzlichen Anspruch.
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Die sogenannte Brückenteilzeit, die in § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geregelt wird, ermöglicht es Arbeitnehmern, für einen zeitlich befristeten Zeitraum ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Die Befristung kann zwischen einem und fünf Jahren betragen. Dafür müssen allerdings verschiedene Voraussetzungen gegeben sein. So muss der Arbeitgeber mindestens 46 Mitarbeiter beschäftigen. Je nach Anzahl der Mitarbeiter, die schon in Teilzeit arbeiten, kann das Unternehmen weitere Anträge auf Brückenteilzeit ablehnen. Eine Ablehnung ist auch dann möglich, wenn betriebliche Gründe dagegensprechen.
Nur 0,5 Prozent der Beschäftigten haben Brückenteilzeit beansprucht
Laut Zahlen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) wird die Brückenteilzeit aber bisher kaum in Anspruch genommen. Demnach fallen 64,1 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten unter die Regelung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zur Brückenteilzeit. Diese sind in 6,2 Prozent der erfassten Betriebe tätig. Mitte 2022 hatten etwa 170.000 Beschäftigte Anspruch auf eine befristete Reduzierung ihrer Arbeitszeit geltend gemacht, was lediglich etwa 0,5 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entspricht. Den insgesamt größten Anteil von Beschäftigten in Brückenteilzeit weisen Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitern auf. Hier liegt der Anteil bei 1,0 Prozent.
Weil die meisten Unternehmen weniger als 46 Mitarbeiter zählen und damit nicht von der Regelung zur Brückenteilzeit erfasst werden, liegt der Anteil der Unternehmen, die von Brückenteilzeit betroffen sind, bei lediglich etwa zwei Prozent.
Aufgrund anderer Möglichkeiten für eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit wie zum Beispiel Elternteilzeit oder Pflegezeit lag der Anteil aller Beschäftigten in befristeter Teilzeit bei 2,8 Prozent.
Branche und Anteil weiblicher Beschäftigter wirken sich auf die Quote aus
Vor allem im öffentlichen Dienst (2,0 Prozent) und in gemeinnützigen Einrichtungen (0,9 Prozent) ist die Brückenteilzeit verbreitet. In der Privatwirtschaft liegt der Anteil dagegen nur bei 0,3 Prozent. Betrachtet man einzelne Branchen, so liegt Bergbau mit 2,6 Prozent auf dem ersten Platz, gefolgt von der öffentlichen Verwaltung. Am geringsten ist die Quote bei den Produktionsgütern (0,1 Prozent). In Unternehmen mit Tarifbindung wird Brückenteilzeit mit 0,8 Prozent mehr in Anspruch genommen als in Unternehmen ohne Tarifbindung (0,3 Prozent).
Die Wahrscheinlichkeit für die Beanspruchung von Brückenteilzeit steigt laut den Zahlen des IAB mit dem Anteil der weiblichen Beschäftigten.
Die meisten Unternehmen gleichen Brückenteilzeit mit vorhandenem Personal aus
Im Umgang mit Brückenteilzeit verfolgen Unternehmen unterschiedliche Strategien. Mehr als die Hälfte der Unternehmen gleichen laut einer ifo-Umfrage die entstehenden Lücken durch vorhandenes Personal aus. Jedes sechste Unternehmen stellt zusätzliche Mitarbeiter ein. Bei größeren Betrieben setzt sogar jeder vierte auf zusätzliches Personal.
Andere Kompensationsmaßnahmen wie Überstunden, befristete Verträge, Minijobs, Leiharbeit oder freie Mitarbeit kommen dagegen kaum zum Einsatz. Das liegt laut IAB auch an der bisher recht geringen Inanspruchnahme der Brückenteilzeit.
Fazit
Über die Gründe der bisher nur geringen Inanspruchnahme von Brückenteilzeit kann nur spekuliert werden. Ein möglicher Grund kann die gesetzlich vorgegebene Zeitspanne zwischen einem und fünf Jahren sein: Manche Mitarbeiter möchten vielleicht kürzer in Teilzeit wechseln oder benötigen einen längeren Zeitraum.
Eine weitere Möglichkeit ist, dass es in manchen Unternehmen aufgrund betrieblicher Bedingungen schwierig oder unmöglich ist, Brückenteilzeit zu beanspruchen.
Und schließlich könnte die gesetzliche Regelung zur Brückenteilzeit manchen Arbeitnehmern schlicht nicht bekannt sein.