Bezahlung von Überstunden: Arbeitgeber sollten Arbeitszeitkonten im Blick haben

Arbeitgeber, die es versäumen, die Arbeitszeitkonten ihrer Mitarbeiter zu kontrollieren, riskieren, dass sie auch nicht angeordnete Überstunden bezahlen müssen. Zumindest gelten solche Überstunden dann als geduldet.
Arbeitsgericht

© WS-Design / Adobe Stock

Bezahlung von Überstunden: Arbeitgeber sollten Arbeitszeitkonten im Blick haben

Arbeitgeber, die es versäumen, die Arbeitszeitkonten ihrer Mitarbeiter zu kontrollieren, riskieren, dass sie auch nicht angeordnete Überstunden bezahlen müssen. Zumindest gelten solche Überstunden dann als geduldet.

Arbeitgeber können nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Emden auch dann zur Duldung von Überstunden verpflichtet sein, wenn sie deren Anzahl gar nicht kennen. Je nach vertraglicher Lage müssen sie diese Überstunden auch bezahlen.

Kostenlos anmelden
Papershift - Ihre Zeiterfassung in der Cloud
  • Arbeitszeiten erfassen
  • Dokumentationspflicht einhalten
  • Arbeitszeitkonten digital verwalten
  • Zeiten auswerten und exportieren
Testen Sie Papershift 14 Tage kostenlos & unverbindlich
Jetzt 14 Tage kostenlos testen Mehr Informationen

Geklagt hatte die ehemalige Angestellte eines Speditions- und Logistikunternehmens. In ihrem Arbeitsvertrag war eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vorgesehen gewesen. Für die Arbeit an Samstagen erhielt sie eine pauschale Zusatzvergütung. Mit dem vereinbarten Gehalt war die geleistete Arbeitszeit einschließlich möglicher Mehrarbeit sowie Mehrarbeitszuschlägen sowie Zuschlägen für die Arbeit nachts, an Sonntagen und an Feiertagen abgegolten.

Die Mitarbeiterin nutzte zur Arbeitszeiterfassung eine Software, in der sie den Beginn und das Ende ihrer Arbeitszeit erfassen konnte. Für Pausen wurde pro Tag automatisch eine Stunde abgezogen.

Die Mitarbeiterin gab in ihrer Klage an, die geschuldete Arbeitsleistung sowie mehr als 1.000 Überstunden geleistet zu haben. Dafür wollte sie vom beklagten Unternehmen eine Vergütung in Höhe von rund 20.000 Euro erstreiten.

Einblick in Arbeitszeitkonto: positive Kenntnis der Überstunden nicht erforderlich

Das Arbeitsgericht Emden gab der Klägerin Recht und argumentierte, das Bestreiten der arbeitgeberseitigen Veranlassung der Überstunden sei nicht hinreichend erfolgt. Eine „positive“ Kenntnis als Voraussetzung für das Leisten von Überstunden sei dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber Einblick in die Arbeitszeiterfassung habe, zu deren Einführung, Überwachung und Kontrolle er verpflichtet ist.

Kurz gesagt muss also ein Arbeitgeber die von Mitarbeitern geleisteten Überstunden als geduldet anerkennen, wenn er die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Arbeitszeitkonten hat – auch dann, wenn er die Arbeitszeitkonten trotz dieser Möglichkeit nicht überwacht.

Ob daraus auch folgt, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden bezahlen muss, hängt vom jeweiligen Arbeitsvertrag ab sowie ggf. vom jeweils geltenden Tarifvertrag oder einer bestehenden Betriebsvereinbarung.



Verfasst von Christian Kunz

Christian verfügt über langjährige Erfahrung in den Bereichen Projektmanagement, Produktmanagement sowie agiler Projektentwicklung, die er in verschiedenen Unternehmen erworben hat.