Bei der Schichtplanung schon jetzt daran denken: Am 29. Oktober ist Umstellung auf Winterzeit

Bald ist es wieder soweit: Die Uhren werden am 29. Oktober eine Stunde auf Winterzeit zurückgestellt. Das muss bei der Schichtplanung rechtzeitig berücksichtigt werden.
Winterzeit

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Bei der Schichtplanung schon jetzt daran denken: Am 29. Oktober ist Umstellung auf Winterzeit

Bald ist es wieder soweit: Die Uhren werden am 29. Oktober eine Stunde auf Winterzeit zurückgestellt. Das müssen Unternehmen bei der Schichtplanung rechtzeitig berücksichtigen.

Zweimal pro Jahr werden in Deutschland und den meisten Europäischen Ländern die Uhren umgestellt: im März eine Stunde nach vorne auf Sommerzeit und im Oktober eine Stunde zurück auf Winterzeit. Am 29. Oktober ist es wieder soweit: Um 03.00 Uhr morgens werden die Uhren auf 02.00 Uhr zurückgestellt. Damit ist der 29. Oktober eine Stunde länger und dauert 25 Stunden. Die Nachtschicht vom 28. auf den 29. Oktober ist eine Stunde länger als normal. Das bedeutet für eine ansonsten geltende Acht-Stunden-Schicht, dass diese ausnahmsweise neun Stunden lang ist. Das muss bei der Schichtplanung berücksichtigt werden. Zwar sind in der Nacht am Wochenende weniger Beschäftigte im Einsatz, doch für diejenigen, die in diesem Zeitraum in Schichtarbeit arbeiten, sind hinsichtlich der Zeitumstellung einige Fragen zu berücksichtigen.

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Was sagt das Arbeitszeitgesetz zur Zeitumstellung?

Eine Schicht, und das gilt auch für Nachtschichten, darf nach dem Arbeitszeitgesetz auch länger als acht Stunden dauern. Das Gesetz sieht die Möglichkeit zu einer Ausweitung der Arbeitszeit auch für Nacht- und Schichtarbeitnehmer auf bis zu zehn Stunden vor. Allerdings muss ein Ausgleich geschaffen werden, so dass die durchschnittliche Arbeitszeit pro Tag innerhalb von vier Wochen bzw. eines Kalendermonats acht Stunden nicht übersteigt (§ 6 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz).

Wie sieht es mit der Vergütung aus?

Ob die im Zuge der Umstellung auf Winterzeit mehr gearbeitete Stunde zusätzlich vergütet wird, richtet sich nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag sowie nach dem geltenden Tarifvertrag bzw. einer geltenden Betriebsvereinbarung, sofern solche geschlossen wurden. Sieht der Arbeitsvertrag eine Regelung vor, nach der Überstunden mit dem Bruttogehalt abgegolten sind, gilt dies auch für die zusätzliche Arbeitszeit durch die Umstellung auf Winterzeit. Sieht dagegen ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung vor, dass Überstunden zu vergüten sind, so gilt das in der Regel auch für die Zeitumstellung.

Gibt es weder im Arbeits- noch im Tarifvertrag eine Regelung zur Vergütung von Überstunden, ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Februar 2012 gemäß § 612 BGB zu prüfen, ob die Überstunden den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist, was in der Regel der Fall sein dürfte.

Mithilfe geeigneter Schichtplanungs-Tools lässt sich die durch Umstellung auf Winterzeit verlängerte Nachtschicht ganz einfach einplanen, so dass es im laufenden Betrieb zu keinen Beeinträchtigungen aufgrund der Anpassung kommt.



Verfasst von Christian Kunz

Christian verfügt über langjährige Erfahrung in den Bereichen Projektmanagement, Produktmanagement sowie agiler Projektentwicklung, die er in verschiedenen Unternehmen erworben hat.