Auch Minijobber haben an Feiertagen frei
Auch Minijobber, die nur an bestimmten Wochentagen zum Einsatz kommen, haben ebenso wie Vollzeitkräfte Anspruch auf bezahlte Feiertage.
Gerade in der Weihnachtszeit ist in Branchen wie zum Beispiel der Gastronomie viel zu tun. Gerne greifen Unternehmen auf Minijobber zurück, um in Spitzenzeiten über genügend Personal zu verfügen.
- Dienstpläne erstellen
- Schichtmodelle abbilden
- Mitarbeiter in die Planung integrieren
- Dienstplan automatisch befüllen
Die gute Nachricht für Minijobber lautet: Sie haben Anspruch auch Gleichbehandlung und dürfen daher nicht schlechter gestellt werden als Vollzeitarbeitskräfte. Das kann von entscheidender Bedeutung sein, wenn ein Minijobber nur an bestimmten Wochentagen arbeitet. Fällt ein solcher Wochentag auf einen Feiertag, dann steht dem Minijobber das Gehalt zu, das er an diesem Tag verdient hätte, wenn er gearbeitet hätte – ganz so, wie es auch bei Vollzeitarbeitskräften geregelt ist. Darüber hat jetzt die Minijob-Zentrale informiert. Diese Regelung darf ein Arbeitgeber nicht umgehen, indem er Minijobber in Wochen mit Feiertagen an anderen Tagen einsetzt.
Geregelt wird dies im Entgeltfortzahlungsgesetz. Demnach haben nicht nur Vollzeitbeschäftigte, sondern auch Teilzeitkräfte, Auszubildende und Aushilfen Anspruch auf Lohnfortzahlung an Feiertagen. Dabei gelten der 24. Dezember (Heiligabend) und der 31. Dezember (Silvester) nicht als Feiertage, der 25. und 26. Dezember (Weihnachten) sowie der 1. Januar (Neujahr) dagegen schon.
Feiertagszuschläge können Minijob-Einkommen erhöhen
Feiertagszuschläge können das Einkommen von Minijobbern übrigens aufbessern. Der Grund: Sie werden nicht mit dem gesamten Verdienst berechtigt und sind steuer- und sozialversicherungsfrei.
So können Minijobber in betreffenden Monaten auf mehr als 520 Euro kommen. Arbeitgeber müssen von den Zuschüssen keine Abgaben zahlen, solange der Grundstundenlohn ohne Zuschlag 25 Euro nicht übersteigt.