Auch bei Streik: Arbeitnehmer tragen Verantwortung für rechtzeitiges Erscheinen am Arbeitsplatz

Angesichts der anstehenden Streiks stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage, welche Folge ein verspätetes Erscheinen am oder ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz für sie hätte. Die Antwort ist einfach.
Streik bei der Bahn

© Astrid Gast / Adobe Stock

Auch bei Streik: Arbeitnehmer tragen Verantwortung für rechtzeitiges Erscheinen am Arbeitsplatz

Angesichts der anstehenden Streiks stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage, welche Folge ein verspätetes Erscheinen am oder ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz für sie hätte. Die Antwort ist einfach: Arbeitnehmer haben selbst dafür zu sorgen und trägt die Verantwortung dafür, dass sie ihre Tätigkeiten rechtzeitig aufnehmen können.

Die bevorstehenden Streiks im ÖPNV sowie im öffentlichen Fernverkehr stellen viele Arbeitnehmer, die täglich zur Arbeit pendeln müssen, vor große Herausforderungen. Wer auf Bus und Bahn angewiesen ist, wird diese Transportmittel vorübergehend nicht nutzen können. Das kann sich auf das pünktliche Erscheinen am Arbeitsplatz auswirken. Doch wie genau ist die gesetzliche Lage in solchen Situationen? Darf sich ein Arbeitnehmer bei Verspätungen oder einem Nicht-Erscheinen am Arbeitsplatz auf einen Streik berufen?

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Arbeitnehmer trägt Verantwortung für pünktliches Erscheinen – auch bei Streik

Die Antwort darauf lautet ganz klar „nein“. Es liegt in der Verantwortung des Arbeitnehmers, für ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz zu sorgen. Er trägt damit das sogenannte Wegerisiko. Das gilt insbesondere bei Ereignissen, die schon Tage im Voraus bekannt sind, so wie es bei angekündigten Streiks der Fall ist. Der Arbeitnehmer muss im Zweifelsfall genügend Zeit für die Anreise einplanen, um pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Als Alternative zum öffentlichen Personenverkehr kann sich ein Arbeitnehmer zum Beispiel um eine Fahrgemeinschaft bemühen, das eigene Auto nutzen, sofern verfügbar, oder mit dem Fahrrad seinen Arbeitsplatz aufsuchen. Dabei geht es darum, eine zumutbare Alternative zu finden. Müsste ein Arbeitnehmer zum Beispiel ein Taxi zur Arbeit nehmen und dafür einen großen Teil dessen ausgeben, was er am Tag verdient, dann wäre dies nicht zumutbar.

Gesetz nimmt dem Arbeitnehmer die Verantwortung nicht ab

Arbeitnehmer können sich bei einem Streik übrigens nicht auf § 616 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) berufen. Dort heißt es zwar, dass der zur Dienstleistung Verpflichtete nicht seinen Anspruch auf Vergütung verliert, weil er für eine verhältnismäßig kurze Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an seiner Dienstleistung verhindert wird. In vielen Arbeitsverträgen ist diese Vorschrift ohnehin ausgeschlossen. Zudem handelt es sich bei einem Streik mit vielen Beteiligten nicht um einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund.

Bei einem zu späten Arbeitsantritt drohen Arbeitnehmern Lohneinbußen, denn ein Arbeitgeber muss nur die geleistete Arbeitszeit entlohnen – mit ganz bestimmten Ausnahmen wie zum Beispiel im Krankheitsfall oder an Urlaubs- und Feiertagen.

Abmahnung wegen Verspätung vermeiden

Ist eine Verspätung nicht zu vermeiden, muss man den Arbeitgeber rechtzeitig darüber informieren, um keine Abmahnung zu riskieren. In vielen Fällen lässt sich durch ein Gespräch mit dem Vorgesetzten eine gute Lösung finden, zum Beispiel, die durch den Streik verlorenen Stunden durch gesammelte Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto auszugleichen.

Wichtig ist, als Arbeitnehmer alles Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um den Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen.

Kein generelles Recht auf Homeoffice bei Streik

Ein Recht auf Homeoffice gibt es in Situationen wie einem Streik im öffentlichen Personentransport nicht – es sei denn, dies ist ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgelegt. Auch hier sollten Arbeitnehmer das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber suchen und gemeinsam nach einer einvernehmlichen Lösung suchen.



Verfasst von Christian Kunz

Christian verfügt über langjährige Erfahrung in den Bereichen Projektmanagement, Produktmanagement sowie agiler Projektentwicklung, die er in verschiedenen Unternehmen erworben hat.