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Arbeitszeiterfassung: Arbeitnehmer scheitert vor Gericht mit Forderung nach mehr Geld
Ein Arbeitnehmer ist vor dem Landesarbeitsgericht Hamm mit seiner Forderung nach höherer Bezahlung seiner geleisteten Überstunden gescheitert. Vor Gericht stellte sich sogar heraus, dass sein Arbeitgeber zunächst zu viele Überstunden angesetzt hatte. Der Mitarbeiter konnte die Daten aus der Arbeitszeiterfassung nicht widerlegen.
Die Klage gegen seinen Arbeitgeber ist für den Mitarbeiter eines Unternehmens aus der Umweltbranche nach hinten losgegangen. Der Mitarbeiter hatte von seinem Arbeitgeber für angefallene Überstunden im Zeitraum von September 2020 bis März 2022 insgesamt 2995 Euro erhalten. Es wurden 299,5 Überstunden zu einem Stundenlohn von 10 Euro abgerechnet. Die Arbeitszeit im beklagten Unternehmen wird mithilfe persönlicher Zeitkarten und digitalen Zeiterfassungsterminals aufgezeichnet.
- Arbeitszeiten erfassen
- Dokumentationspflicht einhalten
- Arbeitszeitkonten digital verwalten
- Zeiten auswerten und exportieren
Der Mitarbeiter forderte jedoch die Anwendung eines Stundenlohns von 14,42 Euro. Dieser Wert berechnet sich aus dem Bruttolohn des Mitarbeiters von 2500 Euro bei 40 Wochenarbeitsstunden.
Mit dieser Forderung war der Kläger in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht gescheitert. Und auch im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamm wurde die Klage abgewiesen.
Beklagtes Unternehmen hatte sich mehrfach bei der Anzahl der Überstunden verrechnet
Das beklagte Unternehmen hatte im Verfahren zwar den vom Kläger geforderten Stundenlohn von 14,42 Euro eingeräumt. Die Zugrundelegung des Stundenlohns von 10 Euro sei aus Versehen erfolgt. Allerdings legte das Unternehmen dar, dass es beim Übertrag der Stunden in eine Excel-Tabelle durch eine Mitarbeiterin zu Fehlern gekommen sei. Tatsächlich seien laut elektronischer Arbeitszeiterfassung nur 183,75 Übersunden abzugelten gewesen. Bei einem Stundenlohn von 14,42 Euro entspricht das einem Betrag von 2649,68 Euro, also weniger als der Betrag, den der Mitarbeiter schon erhalten hatte. Das Unternehmen korrigierte diese Zahl im Zuge des Verfahrens erneut und erklärte, man habe sich ein weiteres Mal verrechnet. Insgesamt seien nur 162,25 Überstunden abzurechnen.
Der Mitarbeiter entgegnete dem mit der Behauptung, die Aufzeichnungen aus dem Zeiterfassungssystem seien manipuliert. Er konnte allerdings nicht darlegen, inwiefern das der Fall ist.
Mitarbeiter war nicht in der Lage, seine Mehrarbeit nachzuweisen
Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Klage bzw. die Berufung des Mitarbeiters ab. Unter anderem begründete das Gericht das damit, dass die Entgeltzahlungspflicht zunächst nur die Vergütung der vereinbarten Normalarbeitszeit betrifft. Sofern der Arbeitnehmer darüber hinaus tätig wird, also Überstunden leistet, ist der Arbeitgeber zu deren Vergütung nur verpflichtet, wenn sie die zusätzliche Leistung veranlasst hat oder ihr zumindest zuzurechnen ist. Die Beweislast liegt hier beim Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss sich vom Arbeitnehmer keine Überstunden aufdrängen lassen.
Der Kläger ist nach Auffassung des Gerichts nicht der ihm obliegenden Darlegungslast nachgekommen und hat nicht ausreichend zu weiteren Arbeitsstunden vorgetragen, die über die Normalarbeitszeit und die vom beklagten Unternehmen bereits vergüteten Arbeitsstunden hinausgehen.
Der Mitarbeiter war nicht in der Lage nachzuweisen oder darzulegen, dass er mehr Arbeitszeit geleistet hatte, als dies durch das im Unternehmen eingesetzte Zeiterfassungssystem dokumentiert war.