Arbeitszeitberechnung: Samstage sind Werktage
Samstage gelten grundsätzlich als Werktage. Das gilt für alle Branchen und ist bei der Berechnung der Arbeitszeit zu berücksichtigen.
Auch wenn viele Menschen an Samstagen nicht arbeiten müssen, gilt: Samstage sind Werktage. § 3 des Bundesurlaubsgesetzes besagt, dass alle Kalendertage, die keine Sonntage oder Feiertage sind, zu den Werktagen zählen.
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Dies gilt es bei der Berechnung der Arbeitszeiten zu berücksichtigen. Welche Auswirkungen das haben kann, zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2017 (AZ 6 AZR 143/16). Darin ging es um eine Krankenschwester, die nach dem TVöD für Krankenhäuser (TVöD-K) mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden in einem Krankenhaus angestellt war. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 des TVÖD-K sind bestimmte Vorfeiertage, nämlich Heiligabend und Silvester sowie Feiertage, die auf einen Werktag fallen, auf die Sollarbeitszeit der Mitarbeiter anzurechnen – auch dann, wenn diese an den betreffenden Tagen nicht arbeiten.
Die Krankenschwester hatte am 1. Januar 2011 sowie am 24. Dezember gemäß des zur Anwendung gekommenen Wechselschichtplans frei. Bei beiden Tagen handelte es sich um Samstage. Die Krankenhausbetreiberin weigerte sich jedoch, die Sollarbeitszeit für die beiden Tage zu reduzieren. Die Begründung lautete, Samstage seien keine Werktage gemäß Tarif. Dagegen klagte die Krankenschwester und forderte eine Reduzierung der Sollarbeitszeit um die normale Arbeitszeit der beiden Tage.
Die Klägerin bekam in den Vorinstanzen Recht. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht scheiterte. Auch dessen Richter erklärten Samstage aufgrund des tariflichen Gesamtzusammenhangs als Werktage.
Dieser Fall zeigt, dass Samstage je nach Arbeitsmodell, Branche und Unternehmen bei der Berechnung der Soll- und Ist-Arbeitszeiten zu berücksichtigen sind.