Arbeitsrecht 2024: Das sind die wichtigsten Änderungen

Für Arbeitgeber und Beschäftigte bringt das Jahr 2024 einige Neuerungen und Änderungen. Dazu gehören zum Beispiel die Erhöhung des Mindestlohns und Änderungen beim Kinderkrankengeld.
Arbeitsrecht 2024

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Arbeitsrecht 2024: Das sind die wichtigsten Änderungen

Für Arbeitgeber und Beschäftigte bringt das Jahr 2024 einige Neuerungen und Änderungen. Dazu gehören zum Beispiel die Erhöhung des Mindestlohns und Änderungen beim Kinderkrankengeld. Auch in Punkto Arbeitszeiterfassung könnte es endlich weitergehen.

Wie jedes Mal zum Jahreswechsel stehen verschiedene Änderungen an, die das Arbeitsrecht, die Arbeitsbedingungen und damit sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte betreffen. Das Jahr 2024 bringt hier einige Neuerungen. Die wichtigsten Bereiche, in denen arbeitsrechtliche Änderungen anstehen, sind:

  • Erhöhung des Mindestlohns
  • Arbeitszeiterfassung: erwartete Änderung des Arbeitszeitgesetzes
  • Neuregelung beim Kinderkrankengeld
  • Telefonische Krankschreibung
  • Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen
  • Anpassung des Hinweisgeberschutzgesetzes
  • Auslaufen der Inflationsausgleichsprämie
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Mindestlohn steigt 2024 an

Zum 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn von 12 Euro auf 12,41 Euro an. Der Anstieg entspricht dem Vorschlag der Mindestlohnkommission. Aufgrund der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze steigt diese ebenfalls zum 1. Januar von 520 Euro auf dann 538 Euro monatlich. Das bedeutet, dass Minijobber mit dem kommenden Jahr 18 Euro pro Monat mehr verdienen dürfen, ohne dass Abgaben zur Sozialversicherung anfallen.

Arbeitszeiterfassung: Kommt das neue Arbeitszeitgesetz?

Im September 2022 hatte das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil entschieden, dass die Arbeitszeiterfassung grundsätzlich für die meisten Arbeitnehmer in Deutschland verpflichtend ist. Genauer gesagt trifft diese Verpflichtung die Arbeitgeber, die für die Erfassung der Arbeitszeiten sorgen müssen. Doch trotz dieses Urteils und trotz der Vereinbarung der Koalitionspartner, die gesetzliche Grundlage zur Arbeitszeiterfassung neu zu regeln, ist bisher wenig passiert. Außer einem ersten Gesetzentwurf vom April 2023 gibt es bisher nichts Handfestes dazu. Der Grund dafür ist, dass es innerhalb der Regierungskoalition abweichende Vorstellungen zu Ausnahmeregelungen und zur Flexibilität der Arbeitszeiterfassung gibt. Ein weiterer Grund für die bisher fehlenden Fortschritte auf diesem Gebiet ist sicherlich, dass sich die Bundesregierung in den letzten Wochen und Monaten um andere Themen kümmern musste.

Dennoch ist die gesetzliche Regelung der Arbeitszeiterfassung ein nach wie vor offenes Thema, zu dem Bundesarbeitsminister Hubertus Heil im Wort steht. Es ist also durchaus möglich, dass es hier im Jahr 2024 weitergehen wird und dass der Gesetzgeber endlich klare Regelungen zur Arbeitszeiterfassung in den Unternehmen schafft.

Änderungen an den Höchstarbeitszeiten?

Eng verbunden mit den Diskussionen zur Arbeitszeiterfassung ist die Frage nach einer weiteren Flexibilisierung der Arbeitszeiten, die vor allem von der FDP und der Wirtschaft gefordert wird. So soll zum Beispiel nach diesen Forderungen statt einer täglichen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit festgelegt werden. Dabei beruft sich die FDP auf die EU-Arbeitszeitrichtlinie, in der die Höchstarbeitszeit ebenfalls auch Wochenebene festgelegt ist.

Gut möglich, dass es in Sachen Arbeitszeiterfassung und Arbeitszeitregelungen zu Kompromissen kommen wird. So wäre zum Beispiel eine zeitlich begrenzte Ausweitung der Höchstarbeitszeiten auf freiwilliger Basis denkbar. Im Gegenzug könnte der Weg frei werden für eine Anpassung des Arbeitszeitgesetzes und entsprechende Regelungen zur Arbeitszeiterfassung.

Kinderkrankengeld: 15 statt 10 Kinderkrankengeldtage

Für berufstätige Eltern, die gesetzlich krankenversichert sind, bringt das Jahr 2024 Verbesserungen: Statt zehn Kinderkrankengeldtagen können dann 15 Kinderkrankengeldtage in Anspruch genommen werden. Für Alleinerziehende gibt es eine Ausweitung auf 30 statt bisher 20 Arbeitstage.

Im Zuge der Corona-Sonderregelung, die Ende 2023 ausläuft, hatte jeder gesetzlich versicherte Elternteil Anspruch auf Kinderkrankengeld für maximal 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern lag die Höchstgrenze bei 65 Tagen.

Mit dem Auslaufen der Corona-Sonderregelung wäre die Höchstanzahl der Kinderkrankengeldtage eigentlich auf 10 Tage pro Elternteil gesunken. Durch die Anpassung wird die Reduzierung ein wenig abgemildert.

Telefonische Krankschreibung

Die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung war im Zuge der Corona-Pandemie eingeführt worden. Damit sollten Arztpraxen entlastet und Patienten sowie das Praxispersonal vor Ansteckung geschützt werden. Nach mehrmaliger Verlängerung lief die Regelung zum 31. März 2023 aus.

Für 2024 gibt es Pläne, die telefonische Krankschreibung wieder einzuführen. Möglich sein soll dies für Erkrankungen ohne schwerwiegende Symptome und nur für Patienten, die der Arztpraxis bekannt sind. Wie die Bundesregierung schreibt, soll der Gemeinsame Bundesausschuss bis 31. Januar 2024 eine entsprechende Richtlinie ausarbeiten. Schon jetzt sind Krankschreibungen in bestimmten Fällen per Videosprechstunde möglich.

Nach aktuellen Informationen könnte die Möglichkeit zur elektronischen Krankschreibung sogar bereits zum 7. Dezember 2023 kommen.

Höhere Verpflegungspauschale bei Dienstreisen und Geschäftsreisen

2024 wird es, die noch ausstehende Zustimmung des Bundesrats vorausgesetzt, höhere steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen geben. Diese sollen bei 16 Euro (statt zuvor 14 Euro) für den An- und Abreisetag sowie bei 32 Euro pro Tag (statt zuvor 28 Euro) für mehrtägige Reisen liegen. Ebenfalls 16 Euro soll die Pauschale für Tage mit mehr als achtstündiger Abwesenheit von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte betragen. Der Regierungsentwurf sieht lediglich eine Erhöhung auf 15 Euro bzw. auf 30 Euro vor.

Verpflegungsmehraufwand entsteht durch die Versorgung eines Arbeitnehmers mit Essen und Getränken auf Dienstreisen. Nicht nur Angestellte können die Kosten für den Verpflegungsmehraufwand von der Steuer absetzen – auch für Selbständige besteht diese Möglichkeit.

Derzeit befindet sich das sogenannte Wachstumschancengesetz, im Rahmen dessen die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand erhöht werden soll, im Vermittlungsausschuss. Der Bundesrat hat diesen am 24. November angerufen.

Whistleblowing: Anpassungen am Hinweisgeberschutzgesetz

Das sogenannte Gesetz „für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“, kurz „Hinweisgeberschutzgesetz“ oder auch „Whistleblowergesetz“ genannt, ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Das Gesetz soll Personen schützen, die Hinweise auf Missstände in Unternehmen geben. Das Gesetz schreibt vor, dass Unternehmen und Organisationen ab 50 Mitarbeitern ein sicheres internes Hinweisgebersystem einrichten und betreiben müssen. Dabei gilt eine Übergangsfrist, die bis zum 17. Dezember 2023 läuft. Während dieser Übergangsfrist müssen lediglich Unternehmen ab 250 Mitarbeitern eine Meldestelle anbieten. Nach dem 17. Dezember und damit kurz vor Jahreswechsel gilt diese Verpflichtung dann auch für kleinere Unternehmen ab 50 Mitarbeitern.

Unternehmen, die gegen dieses Gesetz verstoßen, können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro belegt werden.

Inflationsausgleichsprämie läuft aus

Das von der Bundesregierung im September 2022 beschlossene dritte Entlastungspaket, welches die Auswirkungen der über längere Zeit hohen Inflationsraten ausgleichen soll, umfasst auch die Möglichkeit, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zahlen dürfen. Einen Zuschuss zur Inflationsausgleichsprämie erhalten die Unternehmen nicht. Möglich ist die Zahlung des Betrags im Zeitraum 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024. Dabei ist es den Unternehmen überlassen, ob sie den vollen Betrag ausschöpfen und ob sie die Leistungen auf einmal oder in mehreren Tranchen überweisen. Auch Sachleistungen sind möglich. Eine Pflicht zur Leistung der Inflationsausgleichsprämie gibt es nicht.



Verfasst von Christian Kunz

Christian verfügt über langjährige Erfahrung in den Bereichen Projektmanagement, Produktmanagement sowie agiler Projektentwicklung, die er in verschiedenen Unternehmen erworben hat.