Arbeitgeber muss die geleisteten Stunden auch bei Vertrauensarbeitszeit bereitstellen
Auch wenn ein Mitarbeiter nach dem Modell der Vertrauensarbeitszeit tätig ist, muss der Arbeitgeber zu den geleisteten Stunden auskunftsfähig sein. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts München hervor.
Das Thema Arbeitszeiterfassung schlägt weiter hohe Wellen. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt, demzufolge Unternehmen zur Erfassung der Arbeitszeiten verpflichtet sind, gibt es nach wie vor offene Fragen. Eine dieser Fragen bezieht sich auf die Arbeitszeiterfassung bei Vertrauensarbeitszeit: Ist diese auch dann erforderlich?
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Arbeitgeber muss auch zu den Arbeitsstunden bei Vertrauensarbeitszeit auskunftsfähig sein
Zu dieser Frage gab es jetzt ein wegweisendes Urteil des Landesarbeitsgerichts in München. Demnach muss der Arbeitgeber auch bei Vertrauensarbeitszeit einen Überblick über die geleisteten Arbeitsstunden der betreffenden Arbeitnehmer haben. Der Betriebsrat hat Anspruch auf eine entsprechende Auskunft durch den Arbeitgeber.
Unter Vertrauensarbeit wird ein Modell verstanden, das es den Mitarbeitern ermöglicht, weitgehend ohne zeitliche Vorgaben durch den Arbeitgeber tätig zu sein. Es geht um das erreichte Ergebnis und nicht um die dazu benötigte Zeit. Allerdings widerspricht dieser Ansatz eigentlich einem Grundgedanken des Arbeitsrechts, das nicht den Erfolg der Tätigkeit, sondern das Ausführen der Arbeit als vom Arbeitnehmer geschuldete Leistung ansieht.
Nur weil keine Daten zur Arbeitszeit vorliegen, enthebt das den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Bereitstellung der Daten
Im konkreten Fall, auf den sich das Urteil des Landesarbeitsgerichts München bezieht, ging es um Vertriebsmitarbeiter eines Telekommunikationsunternehmens, die nach dem Modell der Vertrauensarbeitszeit tätig sind. Das Unternehmen konnte dem Betriebsrat jedoch keine Listen der Arbeitszeiten für diese Mitarbeiter zur Verfügung stellen. Daher beantragte der Betriebsrat vor Gericht die Verpflichtung des Unternehmens zur Bereitstellung der entsprechenden Zahlen.
Das Gericht folgte dem Antrag und erklärte, der Arbeitgeber müsse dem Betriebsrat alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Daten übermitteln. Dazu gehören auch die Arbeits- und Pausenzeiten. Obwohl der Arbeitgeber nur solche Daten herausgeben muss, die ihm auch vorliegen, sah das Gericht die Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten auch in diesem Fall als gegeben. Der Grund dafür sei, dass das Unternehmen nur deshalb nicht über die Daten verfüge, weil es diese nicht erheben wolle. Es sei für das Unternehmen aber ohne weiteres möglich, die Daten zu erfassen.
Fazit
Auch bei Vertrauensarbeitszeit kann also die Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeiten der Mitarbeiter bestehen – zumindest dann, wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt. Unklar ist, wie die Sachlage in Unternehmen ohne Mitarbeitervertretung ist.