Kurzarbeitergeld Definition
Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit gewährt, wenn in Betrieben vorübergehende Kurzarbeit angeordnet wurde. Die Voraussetzungen zur Gewährung dieser finanziellen Hilfeleistung ist in den §§ 95 bis 109 des dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) geregelt. Dort findet sich ebenfalls eine sozialversicherungsrechtliche Definition der Kurzarbeit. Die gesetzliche Regelbezugsdauer des Kurzarbeitergeldes, häufig auch Kug genannt, beträgt nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB III 12 Monate. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Gewährung der Entgeltersatzleistung ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Verwaltung durch Rechtsverordnung eine Verlängerung auf 24 Monate zulässt. Hierzu ist die Verwaltung allerdings nur befugt, wenn „außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt“ vorliegen (vgl. § 109 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
Ein Antrag auf Kurzarbeitergeld nach den §§ 95 ff. SGB II hat Erfolg, wenn:
- 1. Ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, also der Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen oder konjunkturellen Gründen unvermeidbar und nur vorübergehend sowie mindestens ein Drittel der Belegschaft betroffen ist,
- 2. Im Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist,
- 3. Das Arbeitsverhältnis der betroffenen Arbeitnehmer nach dem Wegfall der Kurzarbeit fortgesetzt werden soll und
- 4. Die Kurzarbeit der Bundesagentur für Arbeit vom Arbeitgeber oder dem Betriebsrat schriftlich angezeigt worden ist.
Kurzarbeitergeld in der Praxis
In der Praxis spielen vor allem die Höhe des Kug sowie dessen Auswirkungen auf andere Leistungen eine Rolle.
Das Kurzarbeitergeld wird neben dem Kurzlohn gewährt, der während der Kurzarbeit vom Arbeitgeber gezahlt wird. Als allgemeiner Leistungssatz gelten 60 % der Nettoentgeltdifferenz während der Kurzarbeit. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerbescheinigung ein Kinderfreibetrag von mind. 0,5 eingetragen ist, erhalten 67 % der Nettoentgeltdifferenz. Die Nettoentgeltdifferenz ist dem Einzelfall nach zu ermitteln. Sie ergibt sich aus der Differenz aus Nettogehalt ohne Kurzarbeit (Sollentgelt) und Istgehalt bei Kurzarbeit (Istentgelt). Hierbei ist allerdings die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten. Ein Arbeitnehmer, dessen Sollentgelt bei 1.500 € monatlich liegt, erhält 500 € Kurzarbeitergeld, wenn sein Istgehalt bei Kurzarbeit 1.000 € im Monat beträgt.
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Allerdings sind weiterhin die Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Hierdurch wird sichergestellt, dass auch während der Kurzarbeit Ansprüche aus der Sozialversicherung bestehen. Die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Krankenversicherung werden auf der Grundlage eines fiktiven Entgelts berechnet, das 80 % des regulären Bruttoentgelts entspricht. Die Sozialversicherungsbeiträge fallen damit geringer aus als üblich.