Betriebsrat Definition
Bei dem Betriebsrat handelt es sich um ein gesetzlich berufenes Vertretungsorgan der Belegschaft. Das Recht der Arbeitnehmer zur Gründung eines Betriebsrats muss grundsätzlich in der Betriebsverfassung verankert werden. Dieser genießt besondere Rechte und darf im eigenen Namen kraft seines Amtes tätig werden. Innerhalb der Betriebsverfassung stellt der Rat den hauptsächlichen Träger der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte aller Arbeitnehmer dar. Dadurch fungiert er als gemeinsame Vertretung aller Arbeiter und Angestellten eines Betriebs.
Der Betriebsrat kann in vielen unterschiedlichen Formen auftreten und trägt in Abhängigkeit von der Rechtsform des Arbeitgebers eine andere Bezeichnung. Die gängigsten Formen sind:
- Personalrat (im öffentlichen Dienst)
- Gesamtbetriebsrat (in Großunternehmen)
- Konzernbetriebsrat (in Konzernen)
- Europäischer Betriebsrat (in europaweit operierenden Unternehmen).
Die Mitglieder des Betriebsrats müssen von wahlberechtigten Arbeitnehmern offiziell berufen werden. Aus diesem Grund kann er nur dann in einem Unternehmen eingeführt werden, wenn sich mindestens fünf Mitarbeiter mit aktivem Wahlrecht zusammenfinden und von diesen mindestens drei ihr passives Wahlrecht ausüben wollen. Aktuell besteht jedoch keine gesetzliche Pflicht, einen Betriebsrat zu wählen. Finden sich genügend Arbeitnehmer zur Wahlveranstaltung zusammen, kann dieser auch dann gewählt werden, wenn sich die Mehrheit der Belegschaft gegen dessen Bildung ausspricht.
- Dienstpläne erstellen
- Arbeitszeiten erfassen
- Urlaub planen
- Lohnabrechnungen erstellen
- Arbeitsdaten analysieren
Betriebsrat in der Praxis
In der Praxis erfolgt die Wahl des Betriebsrats geheim und unmittelbar. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder ist rechtlich auf vier Jahre festgeschrieben. Danach können sie jedoch erneut in den Betriebsrat gewählt werden. Bei Missachtung wesentlicher Vorschriften können die Angestellten das Wahlergebnis innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl beim zuständigen Amtsgericht anfechten, um eine Neuwahl zu erzwingen.
In § 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist verankert, dass der Betriebsrat stets gemeinsam mit den vertretenen Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung vertrauensvoll zum Wohle der Arbeitnehmer zusammenarbeiten muss. Dabei kann er strittige Fragen nur dann verhandeln, wenn er einen ernsten Willen zur Einigung verfolgt und Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten vorbringt.
Darüber hinaus hat jedes Mitglied des Rats das Recht, sich unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für drei bis vier Wochen freistellen zu lassen, um an Schulungsmaßnahmen teilnehmen zu können. Die dadurch entstehenden Kosten sind ebenfalls vom Arbeitgeber zu tragen. Neben einem allgemeinen Kündigungsschutz genießt der Betriebsrat auch das Recht der Mitbestimmung bei folgenden Themen:
- Auszahlung der Arbeitsentgelte
- Regelungen der Arbeitszeiterfassung
- Betriebsordnungen und Handlungsvorschriften
- Einführung und Veränderung von Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer (Wohnräume oder betriebliche Kinderbetreuung)
- Durchführung von Maßnahmen zur betrieblichen Weiterbildung
- Gestaltung von leistungsbezogenen Entgelten
- Bestimmungen zur Verhütung von Berufskrankheiten.