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Lohnfortzahlung bei Quarantäne: Arbeitgeber erhalten keine Erstattung für Kontaktpersonen
Nach einem aktuellen Urteil steht dem Arbeitgeber keine Erstattung der geleisteten Lohnfortzahlung und der Sozialabgaben zu, wenn sich ein Mitarbeiter wegen des Kontakts mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person in Quarantäne begibt.
In Zeiten der Corona-Pandemie mussten viele Unternehmen teilweise drastische Ausfälle an Personal verzeichnen. Mitarbeiter, die sich wegen Corona in Quarantäne begeben und nicht arbeiten können, haben in vielen Fällen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Diese umfasst für die ersten sechs Wochen die volle Höhe des Verdienstausfalls, ab der siebten Woche 67 Prozent des Verdienstausfalls.
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Dabei kommt dem Arbeitgeber Gemäß § 56 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes die Aufgabe zu, die Entschädigung stellvertretend für die zuständige Behörde an den Mitarbeiter auszuzahlen. Daraufhin erstattet die Behörde dem Arbeitgeber den Betrag. Die Verantwortung für den Beantragungsprozess liegt gemäß Infektionsschutzgesetz beim Arbeitgeber.
Arbeitgeber kann geleistete Lohnfortzahlung nicht immer zurückfordern
Es gibt jedoch Fälle, in denen der Arbeitgeber auf den vorgelegten Entschädigungszahlungen sitzenbleiben kann. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin. Es sprach einem Unternehmen die Erstattung der bereits geleisteten Lohnfortzahlung und der Sozialversicherungsbeiträge an einen technischen Mitarbeiter ab, der sich aufgrund des Kontakts mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person in Quarantäne begab.
Der betreffende Mitarbeiter befand sich für einen Zeitraum von 15 Kalendertagen in Quarantäne, ohne jedoch selbst erkrankt zu sein. In dieser Zeit leistete sein Arbeitgeber Lohnfortzahlungen und führte Sozialversicherungsbeiträge ab. Vom Land Berlin wollte das Unternehmen eine Erstattung der Zahlungen in Höhe von rund 1186 Euro erhalten, das jedoch ablehnte.
Unternehmen wollte sich auf Pandemie als Naturkatastrophe berufen
Die Argumentation des Unternehmens lautete, dass der Mitarbeiter keinen Lohnfortzahlungsanspruch gegen das Unternehmen gehabt habe. Dies aus dem Grund, dass es sich bei der Pandemie nicht um einen in der Person des Mitarbeiters liegenden Grund, sondern um einen mit einer Naturkatastrophe vergleichbaren Umstand handele. Eine Verpflichtung zur Lohnfortzahlung durch das Unternehmen bestehe nur dann, wenn ein Mitarbeiter durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne eigenes Verschulden vorübergehend an seiner Tätigkeit gehindert werde.
Gericht sieht Pflicht des Unternehmens zur Lohnfortzahlung
Das Gericht folgte der Argumentation des Unternehmens nicht und begründete seine Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen eines erkrankungsunabhängigen Lohnfortzahlungsanspruchs vorgelegen hätten, denn der Grund des Fehlens habe in der Person des Mitarbeiters gelegen. Nicht die Pandemie sei ursächlich, sondern der Kontakt des Mitarbeiters mit einer Person, die mit dem Coronavirus infiziert war. Bei einem länger andauernden, ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis sei die Lohnfortzahlung für die Dauer der Inkubationszeit von 14 Tagen angemessen gewesen.
Eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragestellung zugelassen.