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Kaffeepause ohne Ausstempeln kann fristlose Kündigung rechtfertigen
Wer als Mitarbeiter eine Pause macht und dies nicht bei der Arbeitszeiterfassung angibt, kann fristlos entlassen werden. Entscheidend ist das Verhalten nach einem solchen Vorfall. Das hat jetzt ein Gericht entschieden.
Wenn in einem Unternehmen Arbeitszeiterfassung betrieben wird, müssen normalerweise der Beginn, das Ende und auch die Pausen erfasst werden. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten sowie die vorgeschriebenen Pausen- und Ruhezeiten eingehalten werden.
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In vielen Fällen erfassen die Mitarbeiter ihre Arbeitszeiten selbst. Dabei kommen verschiedene Zeiterfassungssysteme wie zum Beispiel Stechuhren oder elektronische Zeiterfassungssysteme zum Einsatz.
Unabhängig davon, welches Zeiterfassungssystem genutzt wird, ist es die Pflicht der Mitarbeiter, ihre Arbeitszeiten wahrheitsgemäß anzugeben. Das bedeutet auch, dass Pausen erfasst werden. Dies erfolgt normalerweise durch das sogenannte Ausstechen oder Ausstempeln. So wird deutlich, zu welchen Zeiten die Arbeit unterbrochen wurde.
Kein Ausstempeln zur Pause kann Kündigung nach sich ziehen
Missbraucht ein Mitarbeiter die Arbeitszeiterfassung und stempelt zur Pause nicht aus, kann es sich um Arbeitszeitbetrug handeln, der eine fristlose Kündigung nach sich ziehen kann. Das zeigt der aktuelle Fall einer Mitarbeiterin, die während der Arbeitszeit für zehn Minuten in ein Lokal in der Nähe ihres Betriebs gegangen war, um einen Kaffee zu trinken. Sie stempelte sich dafür aber nicht in der Zeiterfassung aus. Dabei wurde sie von ihrem Vorgesetzten beobachtet, der die Frau anschließend damit konfrontierte. Die Frau leugnete das Verhalten zunächst, räumte den Fehler aber ein, nachdem ihr Vorgesetzter ihr anbot, die von ihm angefertigten Beweisfotos auf seinem Handy zu zeigen.
Vorsätzlicher Missbrauch der Stempeluhr kann laut Gericht eine fristlose Kündigung rechtfertigen
Der Arbeitgeber reagierte darauf und kündigte der Frau fristlos. Dagegen klagte die Frau, weil sie die fristlose Kündigung für unverhältnismäßig hielt. Das nordrhein-westfälische Landesarbeitsgericht in Hamm sah dies jedoch anders und befand die Kündigung für rechtmäßig. Der vorsätzliche Missbrauch einer Stempeluhr sei ein wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertige. Es handele sich um einen enormen Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber müsse darauf vertrauen können, dass die Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten korrekt dokumentieren. Dabei spiele es keine Rolle, dass es sich nur um zehn Minuten handele. Eine Abmahnung sei entbehrlich, weil eine solche nach Auffassung des Gerichts nicht dazu geführt hätte, dass die Beschäftigte ihr Verhalten ändert. Dabei spielte auch das Verhalten der Mitarbeiterin nach dem Vorfall eine Rolle. Die Frau hatte zunächst gelogen, um den Arbeitszeitbetrug zu verschleiern.
Es wird deutlich, dass Arbeitsgerichte auch bei vermeintlich ‚kleinen‘ Vergehen harten Sanktionen durch die Arbeitgeber zustimmen. Das sollten Mitarbeiter, aber auch Mitarbeitervertreter wie Betriebsräte wissen. Zudem sollten sie sich darüber bewusst sein, dass auch ihr Verhalten nach einem Vergehen eine Rolle spielen kann.